Strafprozessrecht/ Strafrecht: Beweisverwertungsverbot nach Durchsuchung (anonymer Anruf)

Das Amtsgericht Bautzen (41 Ds 600 Js 8781/14) lehnte die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab, in dem Beweismittel (Bilder auf einem PC) gewonnen worden nach einer Durchsuchung aufgrund eines anonymen Anrufs.

Der Anruf war nicht gesichert worden und ergab auch keinerlei dezidierten Tatsachen. Der Anrufer gab lediglich an, man werde die Bilder auf dem Laptop finden. Das Amtsgericht meint, hier bestünde ein Beweisverwertungsverbot (Rüge des Verteidigers war natürlich erfolgt). Das Verfahren war daher nicht zu eröffnen.

mein Kommentar: Absolut richtige Entscheidung! Anderenfalls könnte die Polizei selbst sich durch einen „anonymen Anruf“ – sei er selbst vorgenommen oder über Dritte provoziert – Durchsuchungen ermöglichen. Auch könnten Leute anonym Durchsuchungen beim ungeliebten Nachbarn herbeiführen. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung sind sowieso schon relativ gering, es sollte überprüfbar bleiben, warum eine solche Durchsuchung erfolgt ist, denn nur ein „echter“ Verdacht darf einen Dursuchungsbeschluss rechtfertigen.

 

Werkvertragsrecht / Vertragsrecht: Kein Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit

BGH Urteil vom 10.04.2014 AZ: VII 241/12: Der BGH entschied, wer z.B. als Handwerker schwarz arbeitet, hat keinen gerichtlich durchsetzbaren Werklohnanspruch (und auch sonst keine Ansprüche, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung) gegen den Besteller. Damit gab der BGH seine seit Jahren geltende Rechtsprechung auf.

 

(Meiner Meinung nach fragwürdig. Aber das Urteil zeigt: Gegen Schwarzarbeit weht derzeit ein rauher Justizwind)

 

Mietrecht (Schadenersatz/Kaution) Stehpinkeln erlaubt!

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 20.01.2015, Az. 42 c 10583/14) meint, Stehpinkeln ist erlaubt. In dem Fall hatte ein Vermieter € 1.900.- von der Kaution abgezogen, da der Marmorboden vom Pinkeln im Stehen abgestumpft war (Urinspritzer) Das Amtsgericht Düsseldorf sagt zu Unrecht, denn der Mieter hätte nicht mit der Verätzung des Bodens rechnen müssen. Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn der Mieter vorher auf die Empfindlichkeit des Bodens hingewiesen worden wäre. Der Mieter konnte also nach Auszug die volle Kaution verlangen.